Die Kinder ein paar Tage früher aus der Schule nehmen und dafür ein Schnäppchen im Ferien-Flieger machen – was spricht schon dagegen? Zum Beispiel bis zu 1.000 Euro Bußgeld.
Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen haben im vergangenen Jahr insgesamt 9.034 Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht eingeleitet. Mehr als 1.000 dieser Verfahren standen im Zusammenhang mit Ferien. Das hat eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur bei den fünf Bezirksregierungen des Landes ergeben.
„Eine Beurlaubung, um zum Beispiel einen günstigen Ferienflieger nutzen zu können, ist nicht zulässig“, erklärte eine Sprecherin der Bezirksregierung Düsseldorf. In einem Runderlass des Schulministeriums sei ausdrücklich geregelt: „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“
Saftige Bußgelder drohen
Wer trotzdem direkt vor oder nach den Ferien unentschuldigt fehlt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro rechnen. Das eigenmächtige Verlängern von Ferien werde bei Schulpflichtverletzungen und der Bemessung von Bußgeldern „besonders schwer gewichtet“, teilte die Bezirksregierung Münster mit.
Die Bezirksregierungen sind in solchen Fällen für Gymnasien, Gesamt-, Real-, Sekundarschulen und Berufskollegs zuständig – an Grundschulen sowie den meisten Förder- und Hauptschulen werden sie hingegen von den Schulämtern der Städte und Kreise geführt. Deren Zahlen werden von den Mittelbehörden nicht erfasst.
Moment-Aufnahme oder Trend zur Ferienverlängerung?
Die Münsteraner Bezirksregierung hatte in den vergangenen Jahren steigende Zahlen verzeichnet, will daraus aber noch keinen Trend zur Ferienverlängerung ableiten. „Die Schulen sind für dieses Thema sensibilisiert“, betonte eine Sprecherin.
Im vergangenen Jahr gab es im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster 2.062 Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht, nach 1.618 ein Jahr zuvor und 1.311 im Jahr 2022. Speziell im Zusammenhang mit Ferien wurden im vergangenen Jahr 275 Fälle gezählt nach 206 ein Jahr zuvor und 177 im Jahr 2022. Allerdings wurde am Ende nicht in allen eingeleiteten Verfahren auch tatsächlich ein Bußgeld verhängt.
Auch 2025 schon erste „Ferienverlängerer“ erwischt
Als einzige Mittelbehörde hat Münster auch schon eine erste Zwischenbilanz für das laufende Jahr: Bis Anfang Juni wurden hier bereits 139 Bußgeldverfahren wegen Ferienverstößen eingeleitet. Die Sommerferien sind also noch nicht in den Zahlen enthalten.
Die mit Abstand höchsten Zahlen hat die Bezirksregierung Düsseldorf zu vermelden: Hier gab es im vergangenen Jahr 3.719 Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen. Diese Fälle sind seit 2021 (1.855) stetig angestiegen. Gleiches gilt für die ferienbezogenen Verfahren, deren Zahl seitdem von 189 auf 557 geklettert ist.
Steigende Zahlen verzeichnet auch die Kölner Bezirksregierung. Hier wuchs die Zahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht seit 2021 von 173 auf 913. Allerdings wird hier nicht differenziert, welche Fälle im Zusammenhang mit Ferien standen.
So hält es auch die Bezirksregierung Detmold, deren Statistik alle Schulpflichtverletzungen, inklusive Schwänzen außerhalb von Ferienkorridoren, umfasst. Von 2023 auf 2024 sank die Zahl der Bußgeldanordnungen in solchen Fällen leicht um 31 auf 850.
Auch im Regierungsbezirk Arnsberg gab es zuletzt abnehmende Fallzahlen: Von 2023 auf 2024 sank die Zahl der Bußgeldbescheide wegen Schulpflichtverletzungen um 105 auf 1.521. Die ferienbezogenen Bußgeldbescheide sanken bereits seit 2022 um 90 auf 208.
Ältere Schüler können selbst zur Verantwortung gezogen werden
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann – neben den Erziehungsberechtigten – auch gegen die Schüler ein weiteres Bußgeld verhängt werden – etwa, wenn Jugendliche ohne ihre Eltern in den Urlaub fahren.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern richtet sich das Bußgeldverfahren ohnehin gegen sie selbst. Wenn im Fall einer Krankmeldung eines Schülers begründete Zweifel bestehen, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.